Weiter wurde der Kassenraum nur für eine begrenzte Zeit und auf einen konkreten Verdacht hin überwacht. Eine Auswertung erfolgte nur nachträglich und zudem nur dann und insoweit, als eine entsprechende Kassendifferenz festgestellt wurde. Eine solche Videoüberwachung ist nicht geeignet, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Ebenso ist dadurch der Persönlichkeitsbereich nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer.