78, Z. 23 ff.). Erst nachdem sich die Ungereimtheiten durch diese Massnahmen nicht nachhaltig hatten beseitigen lassen, ging man zur Videoüberwachung über. Unter diesen Umständen ist diese Massnahme als erforderlich zu bezeichnen. Ein anderes System, das in vergleichbarer Weise Entnahmen aus der Kasse zu erkennen ermöglicht, ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.