9 sprach ebenfalls von vor Ort getroffenen Massnahmen und durchgeführten Kontrollen (pag. 73, Z. 25 f.). So fand am 5. Dezember 2018 unbestrittenermassen eine Taschenkontrolle beim Beschuldigten (und offensichtlich auch bei weiteren Mitarbeitern) statt, anlässlich welcher zwei Münzstücke in seiner Hosentasche zum Vorschein kamen, was, da gemäss internen Regularien unzulässig, eine Verwarnung nach sich zog (vgl. pag. 78, Z. 23 ff.).