26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Die Videoüberwachung der Kasse ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu verhindern bzw. aufzudecken. Zur Erforderlichkeit der Massnahme ist vorliegend zu erwähnen, dass die Zivilklägerin offenbar nicht leichthin zu dieser Überwachung schritt. Im Ereignisrapport ist dazu festgehalten, dass die Kassendifferenzen nicht erklärbar und auch nicht mittels organisatorischer Massnahmen reduzierbar gewesen seien (pag. 17). Die Zeugin F.________