Entsprechend verschwindet der Beschuldigte nach der Bedienung der Kasse jeweils wieder aus dem Bild. Zum anderen erfolgten die Aufnahmen nicht permanent, sondern erst auf konkreten Verdacht hin und wurden auch erst nach Vorliegen einer Kassendifferenz nachträglich ausgewertet. Damit wurde vorliegend nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer an und für sich überwacht. Vielmehr ging es darum, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden bzw. aufdecken zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund.