Eine aus Art. 179quater StGB abgeleitete Rechtswidrigkeit der Aufnahmen fällt damit ausser Betracht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der vorliegende Fall auch sonst mit den vom Bundesgericht beurteilten Fällen von Videoüberwachungen des Kassenraums vergleichbar ist. Zum einen wurde nur ein relativ kleiner Bereich rund um die Kasse aufgenommen. Darin halten sich die Arbeitnehmer abgesehen von (kurzem) Durchlaufen nur beim Einkassieren für einen, auch dann nur eher kurzen Moment auf.