Die Kamera wurde also offensichtlich hinter der Theke, direkt über der Kasse und vor allem ausgerichtet auf diese an der Decke montiert. Da die Aufnahmen im Winkel von etwa 90 Grad über der Handlungsfläche erfolgten, sind die aufgenommenen Personen – die die Kasse bedienen oder durch den hinteren Bereich laufen – nur von oben zu sehen. 7.2.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die aufgezeichneten Arbeitsverrichtungen keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich des Beschuldigten darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2). Eine aus Art.