73, Z. 23). Auch wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann genau die Kamera montiert wurde und wie lange die Überwachung insgesamt dauerte, fand die Massnahme also von vornherein zeitlich begrenzt und nur und erst aufgrund von konkreten Verdachtsgründen statt. Bei einer stark frequentierten Filiale im E.________ Bern (Ort) deuten auch die im Ereignisrapport erwähnten, angeblich über hundert ausgewerteten Kassentransaktionen nicht auf eine längerfristige Überwachung hin, zumal es sich dabei gemäss F.________ um die insgesamt überprüften Transaktionen, also nicht nur diejenigen des Beschuldigten, handelte (pag. 74, Z. 7).