Diese Elemente sind vorliegend grundsätzlich unbestritten (vgl. pag. 145 f.) und wurden so sowohl im Ereignisrapport vom 18. Februar 2019 festgehalten (pag. 17), als auch von der als Zeugin befragten Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der Zivilklägerin, F.________, bestätigt (pag. 73, Z. 19 ff.). Insbesondere sagte sie aus, dass die Überwachung nicht permanent erfolgte (pag. 73, Z. 23).