7.2.4 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Kamera in der fraglichen Take-away-Filiale wegen des Verdachts auf Diebstahl versteckt installiert, nachdem dort anhand der Kassenabrechnung regelmässig Differenzen im Bargeldbestand festgestellt worden waren. Am 28. Januar 2019 wurde bei der Bedienerkasse 681, welche neben weiteren Mitarbeitern unbestrittenermassen auch vom Beschuldigten benutzt worden war, eine Kassendifferenz von CHF –170.20 festgestellt. Als Folge davon wertete der Sicherheitsdienst der Zivilklägerin das Bildmaterial aus (vgl. pag. 104, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese