Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3). 7.2.4 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Kamera in der fraglichen Take-away-Filiale wegen des Verdachts auf Diebstahl versteckt installiert, nachdem dort anhand der Kassenabrechnung regelmässig Differenzen im Bargeldbestand festgestellt worden waren.