Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1).