Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5).