26 Abs. 1 ArGV 3 bestimmt, dass Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden dürfen. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). 7.2.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 130 II 425 (= Pra 94 [2005] Nr. 71) eingehend mit der Tragweite von Art. 26 ArGV 3 auseinander.