1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Zuletzt betonte das Bundesgericht, dass bei der Interessenabwägung derselbe Massstab anzuwenden ist, unbesehen der Tatsache, ob es sich um privat beschaffte oder um staatlich erhobene Beweise handelt. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; ferner bereits BGE 143 IV 387 E. 4.6 S. 396).