Es liege daher ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 vor. Weiter sei die Überwachung gemäss den Aussagen von F.________ (Sicherheitsdienstmitarbeiterin der Zivilklägerin) nicht permanent gewesen, die Kamera erst auf Verdacht hin installiert und die Aufnahmen erst nachträglich, nach festgestellten Kassendifferenzen, ausgewertet worden. Mitarbeitende des Takeaways seien zwar öfters an der Kasse als beispielsweise solche eines Uhren- und Juwelengeschäfts. Auf den Aufnahmen sei aber zu erkennen, dass nur ein sehr kleiner Bereich aufgezeichnet worden sei (pag. 104 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).