12 f. DSG rechtswidrig seien. Dies zusammenfassend deshalb, weil der vorliegende Fall vergleichbar mit zwei vom Bundesgericht beurteilten Fällen sei, in welchen es die verdeckte Videoüberwachung für zulässig erachtet habe (Urteile 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 und 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Vorliegend sei die Kamera unmittelbar über einer Kasse montiert worden, um allfällige Geldentnahmen aufzudecken. Die Zivilklägerin habe also nicht das Verhalten der Arbeitnehmenden als solches überwachen wollen, sondern die Kasse zum Schutz vor Diebstählen und Veruntreuungen überwacht. Es liege daher ein «anderer Grund» im Sinne von Art.