Von kurzzeitigen und sporadischen Aufnahmen könne nicht die Rede sein. Es seien eine Vielzahl von Mitarbeitenden über längere Zeit an einem Ort überwacht worden, an welchem sie die überwiegende Zeit ihres Arbeitseinsatzes verbringen würden (pag. 36). 7.1.2 Die Vorinstanz erachtete die Videoaufnahmen und die entsprechenden Folgebeweise als strafprozessual verwertbar, da sie weder im Lichte von Art. 26 ArGV 3 noch von Art. 28 ZGB, Art. 328b OR oder Art. 12 f. DSG rechtswidrig seien.