SR 235.1] und Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Mit Blick auf den vorgeworfenen Deliktsbetrag hätten die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel nicht rechtmässig erlangen können und auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Beschuldigten aus (pag. 130). Bereits in der Einsprachebegründung hat die Verteidigung unter anderem ausgeführt, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, wie lange die Arbeitnehmenden überwacht worden seien.