4 sen sei und die Kasse sowie mehrere Quadratmeter des Kassenbereichs erfasst habe. Der Beschuldigte sei über längere Zeit und ohne sein Wissen an seinem Arbeitsplatz gefilmt worden. Der Zweck der montierten Kameras sei ausschliesslich gewesen, den Beschuldigten zu überwachen. Damit seien persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden (Art. 28 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 328 und Art. 328b des Obligationenrechts [OR; SR 220], Art. 12 des Datenschutzgesetzes [DSG; SR 235.1] und Art.