7. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 7.1 Die Zivilklägerin stützte ihren Verdacht im Wesentlichen auf Videoaufnahmen von einer von ihrem Sicherheitsdienst versteckt oberhalb der Kasse angebrachten Kamera (ausführlich dazu E. 9.1 und E. 11.2.1 unten). Die mit dem Strafantrag der Polizei eingereichten acht Sequenzen liegen der Kammer elektronisch vor (CD- ROM, pag. 19). Auch weitere von der Zivilklägerin ins Recht gelegte Beweismittel (Protokoll Videoaufzeichnung, pag. 9 ff.; Ereignisrapport vom 18. Februar 2019, pag. 16 ff.) enthalten teilweise Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen bzw. interpretieren diese.