6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte arbeitete seit dem Jahr 2011 im von der Zivilklägerin betriebenen Take-away («D.________») im E.________ Bern (Ort), so auch an jenem frühen Morgen des 27. Januar 2019. Unbestrittenermassen hatte er als Verkäufer im Take-away auch Zugriff auf die fragliche Bedienerkasse mit Bargeld. Demgegenüber bestritt und bestreitet er, am 27. Januar 2019 Fünffrankenstücke aus der Kasse entwendet zu haben.