5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 3. April 2019 (pag. 20 f.), der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 27. Januar 2019 zwischen 5:19 und 8:52 Uhr in seiner Funktion als Kassierer im Take-away «D.________» im E.________ Bern (Ort) unter fünf Malen je einen «Fünfliber» aus der seiner Obhut unterstellten Kasse entwendet und sich dadurch des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruchs lautet der Vorwurf noch auf vier Geldentnahmen im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 20.00.