Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildete mit dem geringfügigen Diebstahl (vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 103 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art.