4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil abgesehen vom unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen respektive die entsprechenden Punkte neu zu beurteilen. Die Kognition der Kammer ist dabei in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art.