139). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens bildete bzw. bildet, ordnete die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Januar 2020 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 139 f.). Innert der ihm dafür eingeräumten Frist reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung vom 12. Februar 2020 ein (pag. 143 ff.). Daraufhin wurde auch der Zivilklägerin Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag.