Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls sowie auf die Sanktions-, Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. II und auf den Entscheid im Zivilpunkt gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 129). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 137 f.). Die Zivilklägerin hat sich innert Frist zur Berufungserklärung nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 139).