Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 452 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilklägerin Gegenstand geringfügiger Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2019 (PEN 19 452) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 (pag. 86 ff.) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungs- führer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) im Deliktsbetrag von CHF 5.00, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Gleichzeitig er- klärte die Vorinstanz den Beschuldigten des geringfügigen Diebstahls schuldig, be- gangen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 20.00. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, zu den auf CHF 1'270.00 bestimmten Verfahrenskosten und schliesslich im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 320.00 Schadenersatz und «Umtriebsentschädigung», zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Januar 2019, an die Zivilklägerin verurteilt (Ziff. II und III des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). 2. Berufung und schriftliches Verfahren Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Berufung an (pag. 93). Die schriftliche Urteils- begründung der Vorinstanz datiert vom 28. November 2019 (pag. 97 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom selben Tag eröffnet (pag. 120 f.). Am 17. Dezem- ber 2019 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung dem Oberge- richt des Kantons Bern ein (pag. 128 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls sowie auf die Sanktions-, Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. II und auf den Entscheid im Zivilpunkt gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 129). Die General- staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 137 f.). Die Zivilklägerin hat sich innert Frist zur Berufungserklärung nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 139). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens bildete bzw. bildet, ordnete die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Januar 2020 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 139 f.). Innert der ihm dafür ein- geräumten Frist reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung vom 12. Februar 2020 ein (pag. 143 ff.). Daraufhin wurde auch der Zivilklägerin Gele- genheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 157 f.). Nach- dem sich die Zivilklägerin erneut nicht hatte vernehmen lassen, erklärte die Verfah- rensleiterin den Schriftenwechsel am 18. März 2020 für geschlossen (pag. 160 f.). 2 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte liess in der Berufungsbegründung, wie bereits in der Berufungs- erklärung, Folgendes beantragen (pag. 130 und 144): 1. Vorfrageweise wird beantragt, die von der Zivilklägerin erhobenen Videoaufnahmen seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen unter vier Malen am 27.01.2019 in Bern, zum Nachteil der C.________ im Deliktsbetrag von CHF 20.00. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzuspre- chen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil abgesehen vom unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) zu überprüfen respektive die entsprechenden Punkte neu zu beurteilen. Die Kognition der Kammer ist dabei in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildete mit dem geringfü- gigen Diebstahl (vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 103 des Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht wer- den kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Be- rufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrach- ten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hin- weisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesonde- 3 re nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in sei- ner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausge- hende Bedeutung zu (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156 mit Hinweisen). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 3. April 2019 (pag. 20 f.), der vorlie- gend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 27. Januar 2019 zwischen 5:19 und 8:52 Uhr in seiner Funktion als Kassierer im Take-away «D.________» im E.________ Bern (Ort) unter fünf Malen je einen «Fünfliber» aus der seiner Obhut unterstellten Kasse entwendet und sich dadurch des geringfügi- gen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des in Rechtskraft erwach- senen Teilfreispruchs lautet der Vorwurf noch auf vier Geldentnahmen im Delikts- betrag von insgesamt CHF 20.00. 6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte arbeitete seit dem Jahr 2011 im von der Zivilklägerin betriebenen Take-away («D.________») im E.________ Bern (Ort), so auch an jenem frühen Morgen des 27. Januar 2019. Unbestrittenermassen hatte er als Verkäufer im Take-away auch Zugriff auf die fragliche Bedienerkasse mit Bargeld. Demgegenü- ber bestritt und bestreitet er, am 27. Januar 2019 Fünffrankenstücke aus der Kasse entwendet zu haben. 7. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 7.1 Die Zivilklägerin stützte ihren Verdacht im Wesentlichen auf Videoaufnahmen von einer von ihrem Sicherheitsdienst versteckt oberhalb der Kasse angebrachten Ka- mera (ausführlich dazu E. 9.1 und E. 11.2.1 unten). Die mit dem Strafantrag der Polizei eingereichten acht Sequenzen liegen der Kammer elektronisch vor (CD- ROM, pag. 19). Auch weitere von der Zivilklägerin ins Recht gelegte Beweismittel (Protokoll Videoaufzeichnung, pag. 9 ff.; Ereignisrapport vom 18. Februar 2019, pag. 16 ff.) enthalten teilweise Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen bzw. inter- pretieren diese. Es stellt sich damit die Frage, ob diese von der Zivilklägerin als pri- vate Arbeitgeberin erlangten Beweismittel im Strafverfahren verwertbar sind oder nicht. 7.1.1 Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 141 StPO und beantragt, die erhobenen Videoaufnahmen infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen (pag. 130, 144). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Aufnahmen würden von mindestens zwei versteckten Kameras stammen, wobei die hier einschlägige Kamera hinter der Theke an der Decke montiert gewe- 4 sen sei und die Kasse sowie mehrere Quadratmeter des Kassenbereichs erfasst habe. Der Beschuldigte sei über längere Zeit und ohne sein Wissen an seinem Ar- beitsplatz gefilmt worden. Der Zweck der montierten Kameras sei ausschliesslich gewesen, den Beschuldigten zu überwachen. Damit seien persönlichkeits- und da- tenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden (Art. 28 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 328 und Art. 328b des Obligationenrechts [OR; SR 220], Art. 12 des Datenschutzgesetzes [DSG; SR 235.1] und Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Mit Blick auf den vorgeworfenen De- liktsbetrag hätten die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel nicht rechtmässig erlangen können und auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Beschul- digten aus (pag. 130). Bereits in der Einsprachebegründung hat die Verteidigung unter anderem ausgeführt, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, wie lange die Ar- beitnehmenden überwacht worden seien. Gemäss Ereignisrapport der Zivilklägerin seien über hundert Kassentransaktionen geprüft worden, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte über längere Zeit überwacht worden sei. Die Kasse werde pro Tag von ca. 30 Personen bedient. Die Haupttätigkeit eines Arbeitneh- mers, welcher hinter der Theke im Take-away arbeite, bestehe im Behändigen der Artikel aus den Vitrinen vor oder gleich hinter der Theke, dem anschliessenden Herausgeben der Ware über die Theke und dem Einkassieren bei der Kasse. Die- se Abläufe spielten sich grösstenteils genau im Bereich ab, in dem die versteckte Kamera platziert gewesen sei. Von kurzzeitigen und sporadischen Aufnahmen könne nicht die Rede sein. Es seien eine Vielzahl von Mitarbeitenden über längere Zeit an einem Ort überwacht worden, an welchem sie die überwiegende Zeit ihres Arbeitseinsatzes verbringen würden (pag. 36). 7.1.2 Die Vorinstanz erachtete die Videoaufnahmen und die entsprechenden Folgebe- weise als strafprozessual verwertbar, da sie weder im Lichte von Art. 26 ArGV 3 noch von Art. 28 ZGB, Art. 328b OR oder Art. 12 f. DSG rechtswidrig seien. Dies zusammenfassend deshalb, weil der vorliegende Fall vergleichbar mit zwei vom Bundesgericht beurteilten Fällen sei, in welchen es die verdeckte Videoüberwa- chung für zulässig erachtet habe (Urteile 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 und 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Vorliegend sei die Kamera unmittelbar über einer Kasse montiert worden, um allfällige Geldentnahmen aufzudecken. Die Zivilklägerin habe also nicht das Verhalten der Arbeitnehmenden als solches über- wachen wollen, sondern die Kasse zum Schutz vor Diebstählen und Veruntreuun- gen überwacht. Es liege daher ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 vor. Weiter sei die Überwachung gemäss den Aussagen von F.________ (Sicherheitsdienstmitarbeiterin der Zivilklägerin) nicht permanent gewesen, die Kamera erst auf Verdacht hin installiert und die Aufnahmen erst nachträglich, nach festgestellten Kassendifferenzen, ausgewertet worden. Mitarbeitende des Take- aways seien zwar öfters an der Kasse als beispielsweise solche eines Uhren- und Juwelengeschäfts. Auf den Aufnahmen sei aber zu erkennen, dass nur ein sehr kleiner Bereich aufgezeichnet worden sei (pag. 104 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 5 7.2 7.2.1 Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung. Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie aber grundsätzlich ohne Einschränkung verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Demgegenüber sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erhoben werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Zuletzt betonte das Bundesgericht, dass bei der Interessenabwägung derselbe Massstab anzuwenden ist, unbesehen der Tatsache, ob es sich um privat beschaffte oder um staatlich erhobene Beweise handelt. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Ur- teil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; ferner bereits BGE 143 IV 387 E. 4.6 S. 396). 7.2.2 Die Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz etwa durch Videokameras kann, je nach den konkreten Umständen, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer ver- letzen und/oder gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes verstossen. Der in Art. 28 ZGB verankerte allgemeine Persönlichkeitsschutz wird im Arbeitsrecht da- hin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (Art. 328 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsver- hältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 328b OR). Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 bestimmt, dass Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht einge- setzt werden dürfen. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beein- trächtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). 7.2.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 130 II 425 (= Pra 94 [2005] Nr. 71) einge- hend mit der Tragweite von Art. 26 ArGV 3 auseinander. Nach Auslegung der Be- stimmung schloss es, dass es keinen grundlegenden Unterschied zur Betrach- tungsweise nach Art. 328/328b OR gebe, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls zu beachten (E. 3.3 in fine). Zusammenfassend hielt 6 das Bundesgericht fest, dass Art. 26 ArGV 3 ein Überwachungssystem nur dann verbiete: «[…] s'il vise uniquement ou essentiellement à surveiller le comportement comme tel des travailleurs. En revanche, son utilisation n'est pas prohibée si, bien qu'emportant objectivement un tel effet de surveillance, il est justifié par des raisons légitimes, tels des impératifs de sécurité ou des motifs tenant à l'organisation ou à la planification du travail ou encore à la nature même des relations de travail. Encore faut-il, cependant, que le système de surveillance choisi apparaisse, au vu de l'ensemble des circonstances, comme un moyen proportionné au but poursuivi, et que les travailleurs concernés aient préalablement été informés de son utilisation […]» (E. 4.4, Hervorhebungen hinzugefügt). Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwa- chung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung ge- führt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Un- ternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderli- ches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitar- beiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ge- stützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Be- stimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht ein- gesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwa- chung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse er- fasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhal- ten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328/328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Pri- vatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfris- tig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. 7 Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen (BGE 130 II 425 E. 4), dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Er- hebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbe- reich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inter- esse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Inter- essenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf kon- kreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerecht- fertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3). 7.2.4 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Kamera in der fraglichen Take-away-Filiale wegen des Verdachts auf Diebstahl versteckt instal- liert, nachdem dort anhand der Kassenabrechnung regelmässig Differenzen im Bargeldbestand festgestellt worden waren. Am 28. Januar 2019 wurde bei der Be- dienerkasse 681, welche neben weiteren Mitarbeitern unbestrittenermassen auch vom Beschuldigten benutzt worden war, eine Kassendifferenz von CHF –170.20 festgestellt. Als Folge davon wertete der Sicherheitsdienst der Zivilklägerin das Bildmaterial aus (vgl. pag. 104, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die- se Elemente sind vorliegend grundsätzlich unbestritten (vgl. pag. 145 f.) und wur- den so sowohl im Ereignisrapport vom 18. Februar 2019 festgehalten (pag. 17), als auch von der als Zeugin befragten Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der Zivil- klägerin, F.________, bestätigt (pag. 73, Z. 19 ff.). Insbesondere sagte sie aus, dass die Überwachung nicht permanent erfolgte (pag. 73, Z. 23). Auch wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann genau die Kamera montiert wurde und wie lange die Überwachung insgesamt dauerte, fand die Massnahme also von vorn- herein zeitlich begrenzt und nur und erst aufgrund von konkreten Verdachtsgrün- den statt. Bei einer stark frequentierten Filiale im E.________ Bern (Ort) deuten auch die im Ereignisrapport erwähnten, angeblich über hundert ausgewerteten Kassentransaktionen nicht auf eine längerfristige Überwachung hin, zumal es sich dabei gemäss F.________ um die insgesamt überprüften Transaktionen, also nicht nur diejenigen des Beschuldigten, handelte (pag. 74, Z. 7). Weiter war stets nur von einer Kamera die Rede. Alle acht kurzen (15 bis 96 Sekunden dauernden) Se- quenzen in den Akten zeigen denn auch denselben Bildausschnitt und erfolgten gemäss den darin enthaltenen Zeitstempeln alle gestaffelt am Morgen des 27. Ja- nuar 2019 zwischen 5:19 und 8:54 Uhr. Die Aufnahmen in den Akten stammen of- 8 fensichtlich von derselben Überwachungskamera, Hinweise auf eine weitere Kame- ra bestehen vorliegend keine. Auf der rechten Seite der Videoaufnahmen ist etwa ein Drittel des Bildes von einer direkt vor der Kamera befindlichen Lüftungsvorrichtung verdeckt. Links davon, etwa bis zur Bildmitte, sieht man von oben in der Aufsicht die Kassenvorrichtung, beste- hend aus einem schräg gegen oben geneigten Touchscreen und der eigentlichen Kasse mit Bargeld. Die Kasse ist auf beiden Seiten – im Bild gegen oben und unten verlaufend – von der Theke flankiert. Zu sehen ist davon jeweils nur ein Abschnitt von unter einem Meter der den Mitarbeitenden des Take-aways zugewandten Seite der Theke, unten mit einem Teil der Auslage von Sandwiches. In der linken Bild- hälfte sieht man auf einen Teil des Raums bzw. Durchgangs hinter der Theke, ge- gen die Bildmitte hin den (Steh-)Bereich unmittelbar hinter der Kasse, in dem sich die Arbeitnehmer aufhalten, wenn sie die Kasse bedienen. Die Kamera wurde also offensichtlich hinter der Theke, direkt über der Kasse und vor allem ausgerichtet auf diese an der Decke montiert. Da die Aufnahmen im Winkel von etwa 90 Grad über der Handlungsfläche erfolgten, sind die aufgenommenen Personen – die die Kasse bedienen oder durch den hinteren Bereich laufen – nur von oben zu sehen. 7.2.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die aufgezeichneten Arbeitsverrichtungen keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich des Beschuldigten darstellen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2). Eine aus Art. 179quater StGB abgeleitete Rechtswidrigkeit der Aufnahmen fällt damit ausser Betracht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der vorliegende Fall auch sonst mit den vom Bundesgericht beurteilten Fällen von Videoüberwachungen des Kassenraums ver- gleichbar ist. Zum einen wurde nur ein relativ kleiner Bereich rund um die Kasse aufgenommen. Darin halten sich die Arbeitnehmer abgesehen von (kurzem) Durch- laufen nur beim Einkassieren für einen, auch dann nur eher kurzen Moment auf. Die übrigen von der Verteidigung genannten Tätigkeiten, insbesondere das Behän- digen der Artikel aus der Verkaufsvitrine und das Herausgeben der Ware über die Theke, aber auch allfällige Verkaufsgespräche oder das Nachfüllen der Warenaus- lage, spielen sich grösstenteils ausserhalb des Kamerawinkels ab. Entsprechend verschwindet der Beschuldigte nach der Bedienung der Kasse jeweils wieder aus dem Bild. Zum anderen erfolgten die Aufnahmen nicht permanent, sondern erst auf konkreten Verdacht hin und wurden auch erst nach Vorliegen einer Kassendiffe- renz nachträglich ausgewertet. Damit wurde vorliegend nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer an und für sich überwacht. Viel- mehr ging es darum, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden bzw. auf- decken zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Die Videoüberwachung der Kasse ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbe- fugte Entnahmen aus der Kasse zu verhindern bzw. aufzudecken. Zur Erforderlich- keit der Massnahme ist vorliegend zu erwähnen, dass die Zivilklägerin offenbar nicht leichthin zu dieser Überwachung schritt. Im Ereignisrapport ist dazu festgehal- ten, dass die Kassendifferenzen nicht erklärbar und auch nicht mittels organisatori- scher Massnahmen reduzierbar gewesen seien (pag. 17). Die Zeugin F.________ 9 sprach ebenfalls von vor Ort getroffenen Massnahmen und durchgeführten Kontrol- len (pag. 73, Z. 25 f.). So fand am 5. Dezember 2018 unbestrittenermassen eine Taschenkontrolle beim Beschuldigten (und offensichtlich auch bei weiteren Mitar- beitern) statt, anlässlich welcher zwei Münzstücke in seiner Hosentasche zum Vor- schein kamen, was, da gemäss internen Regularien unzulässig, eine Verwarnung nach sich zog (vgl. pag. 78, Z. 23 ff.). Erst nachdem sich die Ungereimtheiten durch diese Massnahmen nicht nachhaltig hatten beseitigen lassen, ging man zur Vi- deoüberwachung über. Unter diesen Umständen ist diese Massnahme als erforder- lich zu bezeichnen. Ein anderes System, das in vergleichbarer Weise Entnahmen aus der Kasse zu erkennen ermöglicht, ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersicht- lich. Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Verhalten der Arbeit- nehmer wurde durch die Videoaufnahmen nicht generell, sondern im Wesentlichen nur in Bezug auf die Tätigkeit an der gemeinsam genutzten (Steh-)Kasse über- wacht, wo sich die Angestellten des Take-aways – anders als etwa bei einer klassi- schen Supermarktkasse – nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Selbst in diesen Momenten sind die Arbeitnehmer nur von oben zu sehen und ist etwa ihr Gesicht kaum erkennbar. Weiter wurde der Kassenraum nur für eine begrenzte Zeit und auf einen konkreten Verdacht hin überwacht. Eine Auswertung erfolgte nur nachträg- lich und zudem nur dann und insoweit, als eine entsprechende Kassendifferenz festgestellt wurde. Eine solche Videoüberwachung ist nicht geeignet, die Gesund- heit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Ebenso ist da- durch der Persönlichkeitsbereich nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer. Demgegenüber hat die Zivilklägerin als Ge- schäftsinhaberin ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermö- gensdelikte zu ihrem Nachteil vermieden oder, wenn erfolgt, aufgedeckt werden können, woran auch ein öffentliches Interesse besteht. Hinzu kommt, worauf auch das Bundesgericht im Urteil 9C_785/2010 (E. 6.7.3) zu Recht hingewiesen hat, dass Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung oft alle Mitarbeiter einem gewissen Generalverdacht aussetzen, der durch eine Videoüberwachung, die es erlaubt, den Verdächtigen zu überführen, beseitigt werden kann. Dies gilt bei den vorliegend regelmässigen hohen Differenzen bei einer durch mehrere Mitarbeiter bedienten Kasse ganz besonders. Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer sol- chen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und datenschutzrechtli- chen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. 7.3 Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorlie- gende Videoüberwachung des Kassenbereichs unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Akten sind damit verwertbar. 10 8. Beweismittel 8.1 Neben dem Anzeigerapport der Polizei vom 28. Februar 2019 (pag. 1 ff.) liegen der Kammer wie der Vorinstanz die von der Zivilklägerin mit ihrem Strafantrag einge- reichten Unterlagen vor: - Elektronisch auf einer CD-ROM in den Akten enthalten sind die bereits erwähn- ten, insgesamt acht Aufnahmesequenzen der über dem Kassenbereich instal- lierten Kamera (pag. 19). Alle Sequenzen zeigen einen unbestrittenermassen vom Beschuldigten am Morgen des 27. Januar 2019 ausgeführten Kassiervor- gang sowie das Geschehen einige Sekunden davor und danach, das sich aber grösstenteils ausserhalb des Kamerawinkels abspielt. Auf den ersten fünf Auf- zeichnungen (gemäss dem darin enthaltenen Zeitstempel von 05:19:22– 05:19:37, 05:57:56–05:58:29, 06:27:58–06:28:43, 07:14:30–07:16:06 und 08:51:53–08:52:38 Uhr) soll dabei gemäss Darstellung der Zivilklägerin jeweils die Entnahme eines Fünffrankenstücks zu sehen sein, auf weiteren drei Se- quenzen – zum Vergleich – das «normale» Handling in Transaktionen dazwi- schen bzw. danach (05:37:05–05:37:48, 06:41:09–06:41:51 und 08:53:31– 08:54:32 Uhr). Was genau auf den Aufnahmen zu erkennen ist und was nicht, ist vorliegend umstritten. Auf den Inhalt der Videos ist deshalb noch in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen (E. 9.1 und E. 11.2.1 unten). - Der Sicherheitsdienst der Zivilklägerin hat zu den Videoaufzeichnungen zudem ein schriftliches Protokoll erstellt (pag. 9 ff., das dort auf jeder Seite aufgeführte Datum vom 19. September 2011 ist offensichtlich falsch). Neben je einem Screenshot der Aufnahme und einer kurzen Beschreibung dazu ist den fünf ersten Sequenzen jeweils ein Beleg (Kassenzettel) über einen konkreten Kauf- vorgang bzw. dessen Verbuchung (Zeit, Artikel, erhaltenes Bargeld, Rückgeld) zugeordnet. - Ebenfalls vom Sicherheitsdienst (Sachbearbeiterin F.________) stammt der Ereignisrapport vom 18. Februar 2019, in dem vor allem der Sachverhalt aus Sicht der Zivilklägerin, der sie zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten be- wog, geschildert ist (pag. 16 ff.). Unter anderem ist festgehalten, dass es in der fraglichen Take-away-Filiale trotz organisatorischer Massnahmen immer wieder zu nicht erklärbaren Kassendifferenzen (im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 von total CHF –5'323.10) gekommen sei, weshalb man wegen Verdachts auf Bargelddiebstahl eine verdeckte Kamera installiert habe. Als Folge der am 28. Januar 2019 festgestellten Kassendifferenz von CHF –170.20 sei das Bildmaterial ausgewertet worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschuldigte fünf Mal während des Kassiervorgangs jeweils mindes- tens CHF 5.00 entwende, was dieser aber bestreite. - Schliesslich liegt auch das Protokoll der Befragung des Beschuldigten durch den Sicherheitsdienst am 15. Februar 2019 vor, in der ihm auch die fristlose Entlassung eröffnet wurde (pag. 6 ff.). Die Verteidigung reichte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem die Per- sonaleinsatzpläne der Kalenderwochen 4 und 5 des Jahres 2019 ein (pag. 82 f.). 11 8.2 Aussagen Die Vorinstanz befragte F.________ als Zeugin (pag. 73 ff.) sowie den Beschuldig- ten (pag. 77 ff.) zur Sache: - Erstere führte auf entsprechende Fragen zusammengefasst aus, sie arbeite bei der Zivilklägerin als G.________ (Funktion) und prüfe als solche unter anderem die Kassen auf deren Richtigkeit (pag. 73, Z. 11 ff.). Weiter schilderte sie – wie bereits zur Sprache gekommen ist – die Vor- und Entstehungsgeschichte der Videoüberwachung: Es sei in der fraglichen Filiale über längere Zeit zu Kas- sendifferenzen gekommen, man habe vor Ort Massnahmen getroffen, kontrol- liert, schliesslich aufgrund des Verdachts versteckt eine Kamera installiert und sie habe die Aufnahmen dann angeschaut, wenn ihr eine Differenz gemeldet worden sei. So sei man auch beim Beschuldigten vorgegangen (vgl. pag. 73, Z. 19 ff.). Bei der Betrachtung des Videos habe sie ein bei einigen Kassenvor- gängen spezielles Handling festgestellt (pag. 73, Z. 44 f.). «Anhand des Kas- senbelegs und anhand des Videomaterials habe ich festgestellt, dass bei man- chen Vorgängen mit der linken Hand ein Fünfliber entnommen wurde aus der Kasse.» (pag. 74, Z. 1 f.) Angesprochen auf die Differenz von CHF 170.00 und den in der Anzeige genannten Betrag von CHF 25.00 gab sie an, es seien noch andere Mitarbeiter, die auf dieser Kasse gearbeitet hätten, angezeigt worden (pag. 74, Z. 11 f.). Für sie sei es auf den Videos klar ersichtlich gewesen, dass der Beschuldigte in der Hand einen «Fünfliber» halte (pag. 74, Z. 18). Auf den Hinweis, dass der Beschuldigte mit der gleichen Handhaltung, wie er dann das Münz halten soll, ja auch tippe, sagte sie zunächst, sie müsste dazu nochmals die Videos sehen und dann, dass er nur zum Teil so tippe (pag. 74, Z. 22 ff.). - Der Beschuldigte bestritt, mit der linken Hand jeweils ein Fünffrankenstück aus der Kasse genommen zu haben (pag. 78, Z. 3 ff.). Auf entsprechende Fragen gab er insbesondere an, Linkshänder zu sein und deshalb mit der linken Hand zu tippen (pag. 78, Z. 8 ff.). Er bestritt, die Fünffrankenstücke zwischen Ring- und kleinen Finger genommen zu haben. Es sei so, dass er manchmal mit ge- krümmten Fingern arbeite, das merke er aber gar nicht. Er habe bei der Arbeit so viel Stress, müsse schnell sein und habe keine Zeit dafür. Ein Fünffranken- stück könne er nicht nehmen, es habe überall andere Mitarbeiter (pag. 78, Z. 12 ff.). Er bestätigte die am 5. Dezember 2018 stattgefundene Taschenkon- trolle und die daraufhin ausgesprochene Verwarnung, bestritt aber die Darstel- lung der Zivilklägerin, dass damals zwei Fünffrankenstücke in seiner Hosenta- sche gefunden worden seien. Es seien ein Fünf- und ein Zweifrankenstück gewesen, die er in der Hosentasche vergessen habe, nachdem er in einer Pau- se an einem Kiosk Zigaretten gekauft gehabt habe (vgl. pag. 78, Z. 23 ff.; an- gesprochen auf die ungewöhnliche Stückelung des Rückgelds ergänzte er später, dass er vielleicht auch noch etwas anderes gekauft habe, vgl. pag. 78, Z. 33 ff.). Nach dem Vorlesen des Protokolls ergänzte er u.a., nicht zu merken, wenn im «Fünfliberfach» ein Zweifrankenstück sei. Zwischendurch, wenn das Münzfach voll sei, müsse er dies verteilen, weil er sonst die Kasse nicht mehr schliessen könne (pag. 79, Z. 13 ff.). 12 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz beschrieb in einem ersten Schritt die Abläufe der auf den acht Auf- nahmen ersichtlichen Kassiervorgänge durch den Beschuldigten wie folgt (pag. 106 ff., S. 10 ff. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, kursive Hervorhe- bungen hinzugefügt): - [1:] Zu Beginn des Videos ist zu sehen, dass der Beschuldigte ca. einen Meter rechts von der Bedienerkasse am Tresen, wo die Sandwiches sind, steht. Dieser bekommt Geld von einem Kunden. Der Beschuldigte hält die rechte Hand offen gegen die Kamera und es ist zu sehen, dass er drei unterschiedlich grosse Geldstücke erhalten hat. Von der Grösse der Münzen her sieht es so aus, als wären es ein Fünfliber, ein Zweifränkler und ein Einfränkler. Der Beschuldigte scheint dann zu eruieren, wie viel Geld er bekommen hat. Dies tut er folgendermassen: Mit der linken Hand greift er ein Geldstück, separiert die anderen beiden Münzen auf der rechten Hand, indem er eine Münze in Richtung der Fingerspitzen schiebt, und kehrt dann mit der Münze, wel- che er in der linken Hand hält, die Münze, welche er zuvor noch in Richtung Fingerspitzen ge- schoben hat, sodass schlussendlich wieder alle Münzen in der rechten Hand aufeinanderliegen. Anschliessend begibt er sich zur Kasse, wo er am Touchscreen den Kauf eintippt. Daraufhin öff- net sich die Kasse und der Beschuldigte geht mit der linken Hand zum hinteren Münzfach. Die Sicht auf das Münzfach ist vom Deckel der Kasse verdeckt, weshalb nicht klar ersichtlich ist, was er mit der linken Hand genau tut. Es sieht aber so aus, als würde er eine Münze in die Hand nehmen. Mit der rechten Hand lässt er gekonnt ein Münzstück in eines der vorderen, Münzfächer fallen, indem er die Hand kippt. Das grosse Münzstück (wohl der Fünfliber) wirft er in das hintere Münzfach und das letzte Münzstück lässt er wiederum in eines der vorderen Münzfächer fallen. Während er das Münz einsortiert, wird die Quittung automatisch ausgedruckt. Nach dem Hinein- werfen des Geldes schliesst er die Kasse mit Zeige- und Mittelfinger der linken Hand, der Ring- und kleine Finger sind dabei zugedrückt. Mit der rechten Hand nimmt er die ausgedruckte Quit- tung und zerknittert diese dann mit beiden Händen. Beim Zerknittern braucht er aber lediglich Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand. Er hält den Ring- und den kleinen Finger wei- terhin zugedrückt und läuft dann weg von der Kasse. - [2:] Der Beschuldigte erscheint in der Bildfläche mit einer Zwanzigernote in der Hand und begibt sich zur Kasse. Auf dem Monitor ist ersichtlich, wie er angibt, CHF 20.00 erhalten zu haben (tippt auf eine Zwanzigernote). Nach dem Öffnen der Kasse legt der Beschuldigte zuerst die Zwanzi- gernote in die Kasse und geht dann mit beiden Händen für eine längere Zeit zum hinteren Münz- fach, wo die Hände unter der Kassenabdeckung verdeckt sind. Es sieht so aus, als würde er mit der rechten Hand zum hinteren, rechten Zweifränklerfach und mit der linken Hand zum Fünfliber- fach gehen. Danach greift er mit der linken Hand eine Münze aus dem vorderen, ganz linken Münzfach und legt diese in die rechte Hand. Es ist zu sehen, dass er schon eine Münze in der rechten Hand hält (wohl ein Zweifränkler). Schliesslich nimmt er mit der rechten Hand aus dem fünfzig-Rappen-Fach und dem zehn-Rappen-Fach je noch eine Münze. Gleichzeitig greift er mit der linken Hand eine Zehnernote. Er schliesst die Kasse mit der rechten Hand und gibt dann dem Kunden zuerst mit der rechten Hand das Münz zurück. Die Zehnernote hält der Beschuldigte so, dass der kleine Finger, der Ringfinger und der Mittelfinger zugedrückt sind. Anschliessend ergreift er mit der rechten Hand die Zehnernote aus der linken Hand und gibt sie dem Kunden. Die linke Hand bleibt dabei geschlossen, wobei er nach dem Handwechsel den linken Zeigefinger auf die Kasse legt, bevor er von der Kasse wegläuft. Schliesslich ist noch ersichtlich, wie er mit der lin- 13 ken Hand eine Zange ergreift, welche er dann wieder loslässt. Danach verschwindet er ganz aus dem Kamerawinkel. - [3:] Der Beschuldigte übergibt dem Kunden ein Sandwich und erhält eine Zehnernote. Es ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte auf dem Touchscreen nicht auf die Zehnernote tippt, sondern beim Zahlenblock etwas eintippt (gemäss Quittung hat er auf die 2 getippt, da er gemäss Quit- tung CHF 2.00 erhalten hat). Anstelle der Zehnernote gibt er an, nur zwei Franken erhalten zu haben. Nach dem Öffnen der Kasse greift er zuerst mit der linken Hand zum hinteren Fünfliber- fach und scheint einen Fünfliber zu nehmen. Er stellt dann die linke Hand auf der Kassenabde- ckung ab, wobei er den kleinen Finger, Ringfinger und Daumen geschlossen und Zeige- und Mit- telfinger ausgestreckt hat. Mit der rechten Hand greift er nun wiederum ins hintere Münzfach und gibt dem Kunden das mit der rechten Hand ergriffene Münzstück. Mit dem Zeige- und Mittelfinger schliesst er schliesslich die Kasse, nimmt die Quittung mit der rechten Hand und zerknüllt diese dann mit beiden Händen, wobei er nur Mittelfinger, Zeigefinder und Daumen der linken Hand da- zu benützt. Schliesslich wirft er die Quittung weg und läuft aus dem Kamerawinkel. - [4:] Der Beschuldigte erhält eine Zwanzigernote und tippt dies entsprechend auf dem Touch- screen ein. Nachdem er die Zwanzigernote verstaut hat, greift er mit beiden Händen zum Fünfli- berfach. Die Hände sind von der Abdeckung der Kasse verdeckt. Als die linke Hand wieder zum Vorschein kommt, hat er den kleinen Finger, Ringfinger und Daumen zugedrückt und Zeige- und Mittelfinger ausgestreckt. Er wandert mit der linken Hand über die vorderen Münzfächer, nimmt aber kein Münz aus den vorderen Fächern, sondern greift dann im Fach ganz links nach einer Zehnernote. Er greift die Zehnernote so, dass es aussieht, als ob er sonst noch etwas versteckt in dieser Hand halten würde. In derselben Zeit nimmt der Beschuldigte mit der rechten Hand aus mehreren Fächern Münz. Er schliesst dann mit der rechten Hand die Kasse und gibt dem Kunden das Münz, welches er in der rechten Hand hält. Anschliessend ergreift er mit der rechten Hand die Zehnernote aus der linken Hand und gibt sie dem Kunden. Die linke Hand bleibt dabei ge- schlossen, wobei er nach dem Handwechsel den linken Zeigefinger auf die Kasse legt, bevor er von der Kasse wegläuft. - [5:] Der Beschuldigte erhält eine Zwanzigernote und verstaut diese nach dem Eintippen auf dem Touchscreen in der Kasse. Danach wandern beide Hände zum Fünfliberfach, wo diese verdeckt von der Abdeckung der Kasse nach Münz greifen. Als die Hände wieder sichtbar werden, ist die linke Hand geschlossen und greift dann aus dem ganz linken, unteren Fach eine Zehnernote. Als die rechte Hand zum Vorschein kommt, ist nicht ersichtlich, dass er Münz in der Hand hält. Der Beschuldigte legt die rechte Hand auf die Kasse, wobei der Zeigefinger und Daumen leicht aus- gestreckt sind, die restlichen Finger aber zusammengedrückt. Schliesslich schliesst er die Kasse mit der rechten Hand und gibt dem Kunden zuerst mit der rechten Hand Münz zurück, womit klar wird, dass der Beschuldigte also Münz in der rechten Hand gehalten hatte (mit Mittel-, Ring- und kleinem Finger). Anschliessend ergreift er mit der rechten Hand die Zehnernote aus der linken Hand und gibt sie dem Kunden. Die linke Hand bleibt dabei geschlossen, wobei er nach dem Handwechsel den linken Zeigefinger kurz auf die Kasse legt und dann noch etwas auf dem Touchscreen mit dem linken Mittelfinger eintippt. Schliesslich zerknüllt er die Quittung mit der rechten Hand, nimmt sie in die linke Hand, wobei er mit Daumen, Zeige- und Mittelfinger die Quit- tung noch mehr zerknüllt, um sie anschliessend wegzuwerfen. Der Beschuldigte hält sich dann noch kurz einen Meter rechts von der Kasse am Tresen auf, ehe er sich nach hinten aus dem Kamerawinkel begibt. 14 - [6:] Der Beschuldigte läuft von rechts zur Kasse heran und hält einen Fünfliber in der Hand. Nach dem Eintippen und dem Öffnen der Kasse wirft er den Fünfliber ins Fünfliberfach und nimmt mit beiden Händen Geld aus den vorderen Münzfächern. Den mit der linken Hand aufgenommenen Einfränkler legt er in die rechte Hand. Die linke Hand platziert er dann offen auf die Kassenabde- ckung und schliesst diese, nachdem er sämtliches Rückgeld mit der rechten Hand genommen hat, mit der linken Hand. Das Rückgeld gibt er mit der rechten Hand zurück. Währenddessen tippt er mit der linken Hand kurz etwas ein und hält dann diese Hand offen auf der Kassenabde- ckung. Darauffolgend bedient er den nächsten Kunden und greift mit der Sandwichzange nach einem Sandwich und verpackt dieses, legt es auf den Tresen und läuft dann nach hinten aus dem Kamerawinkel heraus. - [7:] Der Beschuldigte erhält zwei Münzstücke, welche von der Grösse und vom Logo her wie Zweifränkler aussehen. Er tippt dann scheinbar ein, vier Franken erhalten zu haben und wirft die Münzstücke ins hintere, rechte Zweifränklerfach. Er nimmt dann mit der linken Hand aus dem Fünfzigrappenfach und mit der rechten Hand aus dem Zwanzigrappenfach jeweils eine Münze. Die Münze in der linken Hand legt er anschliessend in die rechte und schliesst mit der linken, of- fenen Hand das Kassenfach. Nach dem Schliessen hält er die linke Hand offen auf der Abde- ckung und gibt dem Kunden das Geld mit der rechten Hand zurück. Schliesslich läuft er aus dem Kamerawinkel davon. - [8:] Der Beschuldigte erhält eine Zehnernote und tippt dies entsprechend auf dem Touchscreen ein. Nach dem Verstauen der Zehnernote greift er mit beiden Händen nach Münz, wobei nur die rechte Hand hinter der Abdeckung verschwindet. Mit der linken Hand nimmt er Münz aus den vorderen Münzfächern und mit der rechten Hand Münz aus den hinteren Münzfächern. Das mit der linken Hand entnommene Geld legt er schliesslich in die rechte Hand. Die Kasse schliesst er dann mit der offenen linken Hand, währendem er das Rückgeld mit der rechten Hand dem Kun- den gibt. 9.2 In der darauf folgenden (konkreten) Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die Aussagen des Beschuldigten zur Taschenkontrolle würden als blosse Schutzbehauptungen erscheinen und es sei unglaubhaft, dass die Zivilklägerin die damals beim Beschuldigten gefundenen Beträge falsch aufgeschrieben habe. Ebenfalls als Schutzbehauptungen taxierte die Vorinstanz seine Bestreitungen be- züglich der Geldentnahmen. Es sei erstaunlich, dass er auf die Fragen eher knapp und pauschal geantwortet habe. Der Beschuldigte sei (was angesichts seiner Ar- beitserfahrung nicht erstaune) sehr fingerfertig und es sei für ihn ohne Probleme möglich, Münz zwischen Mittel-, Ring- und kleinem Finger zu halten, was man auf der Videoaufzeichnung 5 sehe. Somit sei es ihm auch ohne weiteres möglich ge- wesen, einen «Fünfliber» zwischen Ring- und kleinem Finger zu verstecken. Dass er sich eine solche Technik angeeignet habe, erscheine aufgrund möglicher Beob- achtungen durch Mitarbeiter und Vorgesetzte nachvollziehbar. Es sei einfacher, auf diese Weise ungesehen einen «Fünfliber» aus dem Kassenfach in der Mitte, als ei- ne ganz links in der Kasse angereihte Geldnote zu entwenden. Als Indiz für die Entnahmen könne die Verwarnung vom 5. Dezember 2018 betrachtet werden. Wei- teres Indiz sei, dass der Beschuldigte jeweils ohne ersichtlichen Grund mit der lin- ken Hand ins «Fünfliberfach» greife. Lediglich beim Kassiervorgang bei Videoauf- zeichnung 4 habe er wohl ein Fünffrankenstück zurückgeben müssen. Dort habe er aber mit der rechten Hand zum «Fünfliberfach» gegriffen. Weiter sei auffällig, dass 15 der Beschuldigte sehr oft falsch getippt habe. «Es wird vermutet, dass der Be- schuldigte oft falsch tippt, damit die Geldentnahmen nicht auffallen. So können die Differenzen in der Kasse besser verschleiert werden.» Ausserdem schliesse er bei den normalen Kassiervorgängen die Kasse jeweils mit der ganzen, offenen Hand und belasse letztere dann auch offen auf der Abdeckung. Zudem erscheine mög- lich, ein Fünffrankenstück in der Hand zu halten und gleichzeitig die Quittung zu zerknüllen (pag. 112 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, sei, ausser bei der Videoaufzeich- nung 2, jeweils eine unberechtigte Geldentnahme «ersichtlich». In diesem einen Fall sei zweifelhaft, ob der Beschuldigte Geld entnommen habe. Dies vor allem deshalb, weil er das Münz von der linken in die rechte Hand gebe und am Schluss nach einer Zange greife (pag. 113, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beanstandet zunächst die inhaltliche Umschreibung der einzelnen Videosequenzen durch die Vorinstanz und gibt den Inhalt der Videoaufnahmen teils ausführlich in eigenen Worten wieder (pag. 146 ff.). Insbesondere sei in keiner Auf- nahme ersichtlich, dass der Beschuldigte (unberechtigt) Geld aus der Kasse ent- nehme bzw. im relevanten Moment in der linken Hand halte. Auch weist die Vertei- digung an verschiedenen Stellen darauf hin, dass der Beschuldigte in anderen Momenten die Hand mit geschlossenem Ring- und kleinem Finger halte, insbeson- dere beim Tippen am Touchscreen. Zur Videoaufzeichnung 1 hielt sie u.a. fest, es sei viel wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das erhaltene grosse Münzstück (Fünffrankenstück) nach dem Zählvorgang nicht sogleich wieder in die rechte Hand lege, sondern zunächst in der linken Hand behalte. Diese Hand führe er später ge- schlossen unter die Kassenabdeckung, wohl um das Fünffrankenstück ins hintere Münzfach fallen zu lassen. Bevor der Beschuldigte das Bild verlasse, nehme er noch einmal sämtliche Quittungen mit seiner linken Hand und zerknülle diese fort- laufend und offensichtlich relativ entspannt. Dass er den Ring- und kleinen Finger mit Kraft zuhalte, sei zweifelhaft. Die Videoaufzeichnung 2 sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Bei Nummer 3 sei viel wahr- scheinlicher, dass der Beschuldigte falsch einsortierte Münzen umsortiere und die Hand sich deshalb entsprechend bewege. Bei Videoaufzeichnung 4 ziehe die Vor- instanz nicht in Betracht, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Sequenz mit dem linken Mittelfinger am Touchscreen tippe und dabei Ring- und kleinen Finger geschlossen halte, obschon er offensichtlich kein Geld in der Hand halte. Bei Vi- deoaufzeichnung 5 sei nicht eindeutig ersichtlich, ob der Beschuldigte beim Zer- knüllen der Quittung mit der linken Hand Ring- und kleinen Finger geschlossen oder gegen unten offen halte. Anschliessend greife er aber einen Gegenstand auf dem Tresen (wohl eine Greifzange). Bei der dazu im Protokoll aufgeführten Quit- tung handle es sich aufgrund der zeitlichen Abweichungen offensichtlich nicht um die zugehörige Quittung. Dass die weiteren drei Aufzeichnungen (6, 7 und 8) ein «normales» Handling zeigten, sei bestritten. Um einem verzerrten Bild entgegen zu wirken, hätte die Vorinstanz mindestens alle Videosequenzen sichten müssen (pag. 146 ff.). 16 Weiter führte die Verteidigung, zusammengefasst, aus, der Beschuldigte habe zur Taschenkontrolle vom 5. Dezember 2018 widerspruchsfrei ausgesagt, das Geld damals schlichtweg in der Hose vergessen zu haben. Gestützt auf die Verwarnung ein Indiz für die angebliche Geldentnahme anzunehmen, sei zu weit hergeholt. Wenn die Vorinstanz aus den eher knappen und pauschalen Aussagen auf ein Lü- gensignal schliessen wolle, müssten andere, detailliertere Aussagen vorliegen, was aber nicht der Fall sei. Die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Indizien seien eine reine Unterstellung und die Ausführungen schlichtweg absurd. Es sei noto- risch, dass Arbeitnehmer, die seit Jahren an der Kasse tätig seien, den Kassiervor- gang beherrschen und auf die angeeignete Art und Weise ausführen würden. Wei- ter sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz auf ein oftmaliges Falschtippen schliesse und es sei notorisch, dass jedem Kassierer einmal Tippfehler unterlaufen würden (pag. 151 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, es seien auf den Videoaufnahmen Geldentnah- men ersichtlich, sei willkürlich. Auf keiner Aufnahme sei zu sehen, dass der Be- schuldigte unberechtigterweise einen «Fünfliber» entwende. Es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz wegen ihrer offenbar vorhandenen Zweifel am Vorwurf ir- gendwelcher Indizien bediene. Ausserdem lasse die Vorinstanz in ihrer Gesamt- würdigung ausser Acht, dass die Kassendifferenz von CHF -170.20 in der Zeit- spanne vom 26. bis zum 28. Januar 2019 entstanden sei und der Beschuldigte lediglich am 27. Januar 2019 gearbeitet habe. Im fraglichen Take-away würden täglich etwa 30 Personen arbeiten und mehrere Mitarbeiter dieselbe Kasse bedie- nen. Es sei völlig lebensfremd, diese Kassendifferenz in einer solchen Zeitspanne nicht als normal zu betrachten, könne diese doch ohne weiteres durch Flüchtig- keitsfehler beim Kassiervorgang entstehen (pag. 152 f.). Zusammenfassend sei auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass der Be- schuldigte Geld aus der Kasse gestohlen habe und liessen auch die anderen Be- weismittel keinen solchen Schluss zu. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt daher willkürlich festgestellt. Zumindest bestünden aber unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich Geld aus der Kasse gestohlen habe. Damit habe die Vorinstanz die Beweislastregel (recte: Beweiswürdigungsregel) gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO und damit Bundes- recht verletzt (pag. 153). 11. Würdigung der Kammer 11.1 Zentrale Beweismittel sind vorliegend die Videosequenzen, auf denen gemäss Darstellung der Zivilklägerin bzw. ihres Sicherheitsdienstes die Geldentnahmen angeblich klar zu erkennen sein sollen. Letzteres trifft aber offensichtlich nicht zu. Zum einen ist auf keiner der Aufnahmen zu sehen, ob der Beschuldigte mit seiner linken Hand ein Fünffrankenstück (oder ein anderes Geldstück) aus der Kasse bzw. dem entsprechenden Fach nimmt oder nicht. Nach den fraglichen fünf Kas- siervorgängen sieht man – zum anderen –, solange sich der Beschuldigte im Bild befindet, nie die Innenseite seiner linken Hand und dementsprechend auch nicht, ob sich darin ein Münzstück befindet. Ersteres liegt vor allem daran, dass der direk- te Blick von oben auf das Fünffrankenstückfach der Kasse (hintere Reihe links, vgl. 17 pag. 74, Z. 15 f.) durch die in den relevanten Zeitpunkten nach oben geöffnete Kassenabdeckung verdeckt ist. Wortwörtlich verstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach auf vier Sequenzen eine unberechtigte Geldentnahme ersicht- lich sei, falsch. Im Kontext ihrer weiteren Erwägungen wird indessen deutlich, dass sie die Aufnahmen als Indiz («sieht so aus», «scheint») für unberechtigte Geldent- nahmen auffasste. Da dabei namentlich Nuancen im genauen Ablauf der Kassier- vorgänge und der dabei eingenommenen Handhaltungen des Beschuldigten von Bedeutung sind, sind zunächst der Inhalt der Videoaufnahmen und die vorinstanzli- che Umschreibung desselben, näher zu untersuchen (E. 11.2 unten). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz daraus sowie aus den weiteren von ihr genannten Indizien auf vier Geldentnahmen schliessen konnte, ohne dabei über (offensichtlich) relevante Zweifel hinwegzusehen (E. 11.3 unten). 11.2 11.2.1 Zur vorinstanzlichen Umschreibung der ersten Aufnahme drängen sich einige Prä- zisierungen auf: Bei den drei verschieden grossen Münzen, die der Beschuldigte zu Beginn der Sequenz mit seiner rechten Hand offenbar von einem Kunden entge- gennimmt, handelt es sich um ein Fünffranken-, ein Zweifranken- und – entgegen der Vorinstanz nicht ein um Einfranken- sondern – um ein Zwanzigrappenstück. Man sieht dies zum einen am Grössenverhältnis der in der Hand des Beschuldigten zeitweise leicht versetzt übereinander angeordneten Münzen (05:19:23). Insbeson- dere ist die Differenz im Durchmesser zwischen der grössten (die fast die Breite von Mittel- und Ringfinger hat) und der mittelgrossen Münze sichtlich geringer als diejenige zwischen den beiden kleineren Münzen, was den Relationen der erwähn- ten Geldstücke (31,45 / 27,4 / 21,05 mm) entspricht. Zum anderen ist auch im späteren Verlauf zu sehen, dass der Beschuldigte ein Zwanzigrappenstück in der rechten Hand hält (05:19:31) und dieses in das entsprechende Kassenfach, in der Mitte der vorderen Reihe (vgl. pag. 74, Z. 15), fallen lässt (05:19:34). Weiter findet die Feststellung der Vorinstanz, wonach nach dem Zählvorgang das Fünffranken- stück wieder in der rechten Hand liegen soll, in den Bildern keine Stütze. In der rechten Hand sind in diesem Moment (05:19:26), und als der Beschuldigte später beim Tippen die Hand wieder öffnet (05:19:31), nur zwei (maximal mittelgrosse) Münzen zu sehen, ebenso wie beim anschliessenden Fallenlassen der Münzen in die entsprechenden Kassenfächer (05:19:34). Das bedeutet zwar erstens, dass der Beschuldigte das Fünffrankenstück noch für einige Sekunden, insbesondere beim Tippen – das er als Linkshänder auf allen Aufnahmen mit der linken Hand macht und zwar mit dem Mittelfinger, mit locker ausgestrecktem Zeige- und angezogenem Ring- und kleinen Finger, damit diese den Touchscreen nicht berühren –, in der Hand hält bzw. mit Ring- und kleinem Finger gegen die Handinnenseite drückt, oh- ne dass das von oben zu sehen oder anhand der Handstellung auch nur zu vermu- ten wäre. Zweitens besteht damit aber gerade eine Erklärung dafür, weshalb sich die linke Hand des Beschuldigten zum (auf den Aufnahmen verdeckten) Fünffran- kenstückfach begibt (und dort etwas tut). Und, hätte der Beschuldigte wirklich ein Fünffrankenstück einstecken wollen, wäre – drittens – eher abwegig, ein solches Ablenkungsmanöver (ins Fach legen und wieder entnehmen oder so tun als ob er es ins Fach lege) zu veranstalten, nachdem sich das Geldstück ja bereits vorher unauffällig in seiner linken Hand befunden hat, das eigentliche Handlungsziel also 18 schon erreicht gewesen wäre. Er fühlte sich weder von oben beobachtet noch be- fanden sich bei diesem Vorgang Mitarbeiter in seiner Nähe. Ein ähnlich trickreiches und schwer erklärbares Manöver müsste das u.a. mit der linken Hand vorgenom- mene, locker wirkende Zerknüllen der Papierquittungen zum Ende der Sequenz sein. Es trifft zwar zu, dass die Handhaltung etwas eigenartig aussieht, da er (ähn- lich der immer wieder beim Tippen eingenommenen Haltung) lediglich den Dau- men, den Zeige- und den Mittelfinger der linken Hand benutzt – und nach dem bis- her Gesehenen theoretisch möglich ist, dass er mit den anderen Fingern ein Geldstück hält. Ob Ring- und kleiner Finger, wovon die Vorinstanz ausgeht, zuge- drückt sind, oder (ähnlich wie beim Tippen) einfach nur leicht angezogen, aber lo- cker gegen unten gehalten werden, kann anhand der Aufnahmen nicht gesagt wer- den. Bei der dritten Sequenz greift der Beschuldigte, bevor er das Rückgeld mit der rechten Hand ergreift, tatsächlich mit der linken Hand zum (in der Aufnahme ver- deckten) Fünffrankenstückfach. Als die linke Hand wieder zu sehen ist, hält er Ring- und kleinen Finger nicht mehr nach vorne. Insofern ist die Entnahme eines Fünffrankenstücks auch hier durchaus möglich, aber keineswegs zwingend (denk- bar ist bspw., dass er mit der linken Hand im entsprechenden Fach ein Fünffran- kenstück bereitstellte, um es sogleich mit der rechten Hand zu ergreifen). Letzteres umso mehr, als es vor, während und unmittelbar nach (insb. 06:28:22) dem auch hier relativ dynamischen Zusammenknüllen der Quittung mit anschliessendem schwungvollem Wurf derselben in den Papierkorb zum Ende der Aufnahme nicht so aussieht, als wären Ring- und kleiner Finger mit Kraft gegen die Handinnenseite gedrückt. Zur vierten Sequenz muss ergänzt werden, dass der Beschuldigte noch rund eine halbe Minute bevor der eigentliche Kassiervorgang beginnt, mit seiner linken Hand, in der sich zu diesem Zeitpunkt klar kein Geldstück befindet, mit der bereits be- schriebenen Haltung mehrmals etwas auf dem Touchscreen eintippt (07:15:02– 07:15:12). Dazwischen legt er die Hand zweimal für einen kurzen Moment locker auf die geschlossene Kassenabdeckung, wobei Ring- und kleiner Finger in der leicht an- bzw. zurückgezogenen Haltung verbleiben. Der Beschuldigte scheint die offenbar fürs Tippen mit dem Mittelfinger angeeignete (und dafür durchaus logi- sche) Stellung von Ring- und kleinem Finger also auch sonst manchmal unbewusst einzunehmen. Im Verlauf dieses Kassiervorgangs greift der Beschuldigte mit bei- den Händen zum (verdeckten) Fünffrankenstückfach. Ob er mit der linken Hand ein Fünffrankenstück herausnimmt und fortan darin verbirgt, oder ob er damit einzig ein solches in die rechte Hand schaufelte, mit der er anschliessend u.a. ein Fünffran- kenstück dem Kunden zurückreicht, kann nicht gesagt werden. Die linke Hand des Beschuldigten ist in der Folge, sowohl während er damit noch die Zehnfrankennote Rückgeld hält als auch danach, abgesehen vom Zeigefinger, mit dem er kurz die Kassenabdeckung berührt, geschlossen. Ganz ähnlich verläuft der in der fünften Sequenz ersichtliche Kassiervorgang: Nachdem der Beschuldigte den Kauf auf dem Touchscreen getippt und die erhalte- ne Zwanzigfrankennote verstaut hat, begeben sich seine Hände zum (verdeckten) Fünffrankenstückfach. Mit der rechten Hand überreicht er dem Kunden anschlies- 19 send offenbar u.a. ein Fünffrankenstück als Rückgeld (vgl. auch die Beschreibung im Protokoll, pag. 13), Ring- und kleiner Finger der linken Hand bleiben geschlos- sen. Auch hier erscheint gut möglich, dass er mit der linken Hand – die bei ihm als Linkshänder punkto Feinmotorik und Geschwindigkeit wohl stärkere – der rechten beim Ergreifen des Fünffrankenstücks assistiert. Zweifel an der Hypothese, dass der Beschuldigte ein Fünffrankenstück entnimmt und fortan in seiner linken Hand hält, werden zum einen durch das abschliessende lockere Zerknüllen und Wegwer- fen der Quittung genährt. Zum anderen greift er ganz am Schluss mit der linken Hand zielstrebig nach einem unmittelbar ausserhalb des Kamerawinkels befindli- chen Gegenstand (wohl eine Greifzange) auf der Theke (08:52:27). 11.2.2 Zusammengefasst sind in allen fünf (verdächtigen) Videosequenzen Kassiervor- gänge zu sehen, bei denen durchaus jeweils ein Fünffrankenstück entnommen worden sein könnte. Gleichzeitig bestehen wie gezeigt diverse Elemente (u.a. ab- wegiges Vorgehen, Zerknüllen der Quittung, Griff zur Zange), die diese Version nicht gerade wahrscheinlicher machen, müsste sie doch mit beträchtlich trickrei- chen Kniffen verbunden gewesen sein. Ein Fünffrankenstück mit Ring- und kleinem Finger so zu verstecken, dass es die Mitarbeiter (auf Augenhöhe) nicht sehen, er- scheint schon für sich keine leichte Aufgabe. Dass dieses Münzstück mit einem Durchmesser von über 3 cm in allen fünf Fällen und trotz der erwähnten lockeren Manöver zugleich auch derart gut und vollständig gegen oben kaschiert ist, von wo her sich der Beschuldigte notabene überhaupt nicht beobachtet fühlte, wäre dann doch schon eher zufällig. Weiter kann der jeweils erfolgende Griff mit der linken Hand zum Fünffrankenstückfach wie gezeigt durchaus andere plausible Gründe als eine Geldentnahme haben. Irgendwelche Anzeichen, dass der Beschuldigte ir- gendetwas irgendwie beiseiteschaffen würde oder will (z.B. Griff zur Hosentasche), sind auf keiner der Aufnahmen auszumachen. Dass es keine gute Idee gewesen wäre, die klimpernden Geldstücke in der Hosentasche zu verstauen, wusste der Beschuldigte spätestens nach der Verwarnung vom 5. Dezember 2018 selber. Die nach den fraglichen Kassiervorgängen durchaus etwas sonderbare Haltung der linken Hand des Beschuldigten lässt ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse darauf zu, dass er in diesen Momenten mit Ring- und kleinem Finger ein Fünffran- kenstück hält bzw. gegen die Handinnenseite klemmt. Immer beim Tippen mit dem linken Mittelfinger und, wohl nicht zuletzt bedingt dadurch, wiederholt auch in ande- ren Momenten nimmt der Beschuldigte mit dieser Hand bzw. den Fingern nämlich (offenbar unbewusst) eine ganz ähnliche Haltung ein. Dass solche unbewusste Vorgänge situativ (z.B. je nach Zeitdruck oder erhaltenem Bargeld) manchmal et- was anders ausfallen, ist wenig erstaunlich. Entsprechend ist auch der Vergleich mit den von der Zivilklägerin als «normal» bezeichneten drei Kassiervorgängen (Aufnahmen 6, 7 und 8), in denen der Beschuldigte teilweise kurzzeitig die offene linke Hand auf die Kassenabdeckung legt bzw. letztere mit der offenen Hand schliesst, wenig geeignet, angebliche Geldentnahmen zu plausibilisieren. Dies zu- mal mangels Vorliegens der lückenlosen Kameraüberwachung des damaligen Morgens auch nicht beurteilt werden kann – und durch die Vorinstanz nicht konnte –, wie repräsentativ (oder selektiv) diese drei Sequenzen für das Verhalten des Be- schuldigten sind. 20 Letztlich war sich die Vorinstanz der beschränkten Aussagekraft der auf den Auf- nahmen ersichtlichen Vorgänge auch selber bewusst, bekundete sie doch bei der zweiten Aufnahme trotz vergleichbarem Griff zum Fünffrankenstückfach und identi- scher anschliessender Handhaltung unüberwindliche Zweifel an einer Geldent- nahme. Dass sie diese Zweifel nicht zuletzt am dort zum Schluss ersichtlichen Griff mit der linken Hand zur Zange, mithin einem Detail festmachte, das bei der fünften Sequenz ganz ähnlich zu erahnen ist und sich in den anderen Fällen genauso noch ausserhalb des Kamerawinkels ereignet haben könnte, bestätigt, dass die Situation in den anderen vier Fällen nicht grundsätzlich anders bzw. für den Beschuldigten belastender sein kann. 11.3 11.3.1 Wie bereits angetönt, stützte die Vorinstanz ihre Feststellungen nicht einzig auf ihre Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen. Sie betrachtete die Geldentnahmen in ge- samthafter Würdigung verschiedener Indizien als erstellt. Nicht als solche Hilfstat- sachen aufgefasst werden können vorliegend (sofern sie die Vorinstanz denn überhaupt als solche verstanden haben will) die knappen und wenig konkreten Aussagen des Beschuldigten und die ihm attestierte Fingerfertigkeit. Träfe nämlich, wie von ihm geltend gemacht, zu, dass er sich im Zeitdruck und Stress nicht auf die Fingerstellung achtete bzw. nicht merkte, dass er manchmal mit «gekrümmten» Fingern arbeitet, sind detaillierte und konkrete Aussagen zu einzelnen (aus unzäh- ligen alltäglichen) Kassiervorgängen gerade nicht zu erwarten. Und ohne besonde- re Fingerfertigkeit wäre ein auf diese handakrobatische Art ausgeführter Diebstahl geradezu ausgeschlossen. Folglich kann umgekehrt aus den geschickten Handgrif- fen des Beschuldigten nicht viel mehr abgeleitet werden, als dass entsprechende Geldentnahmen möglich sind, wodurch diese aber nicht automatisch wahrscheinli- che(r) werden. Wenn überhaupt, so höchstens als schwaches Indiz gewertet werden können die Vorkommnisse, die am 5. Dezember 2018 zur Verwarnung des Beschuldigten führ- ten. Andernfalls müsste ihm – da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus einem (al- lenfalls fahrlässigen) Bruch mit der (internen) Regel, während der Arbeitszeit kein (eigenes) Bargeld auf sich zu tragen, vorliegend etwas zu seinen Lasten ableiten lässt – praktisch unterstellt werden, bereits damals gestohlen zu haben. Solches wäre reichlich spekulativ, wurde ihm das ja dannzumal gerade nicht vorgeworfen und fehlen dafür vorliegend auch jegliche Anhaltspunkte. Keiner der Beteiligten vermochte verlässliche Angaben über die damaligen Umstände zu machen, die schriftliche Verwarnung selber liegt nicht einmal vor. Wenig überzeugen die aus dem teilweise falschen Tippen abgeleiteten Verdachts- momente bzw. die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass dadurch die Geldentnahmen (bewusst) verschleiert werden sollten. Zunächst weist die Verteidi- gung zu Recht darauf hin, dass bezüglich Aufnahme 5 (die nur bis 08:52:27 Uhr geht) aufgrund des offensichtlich falschen Kassenzettels in den Akten (von 08:54 Uhr) – was wie schon die offensichtlich falsche Datierung nicht gerade für die Zuverlässigkeit des Protokolls der Zivilklägerin spricht –, nicht von einem falschen Tippen ausgegangen werden kann. Zwar ist dies bei der von der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang genannten Aufnahme 3 anders, da der Beschuldigte 21 CHF 2.00 statt der tatsächlich erhaltenen Zehnfrankennote eingibt. Dass er zuvor ein falsches Produkt eingegeben hätte ist aber genauso wenig ersichtlich, wie dass er danach dem Kunden zu wenig Rückgeld geben würde (beides machte die Zivil- klägerin in ihrem Protokoll nicht geltend, pag. 11). Das falsche Tippen des erhalte- nen Betrags hat indessen auf die Differenz (zwischen Soll und Haben) in der Kasse gar keinen Einfluss (würde zu wenig Rückgeld gegeben, käme allenfalls ein Ver- mögensdelikt zum Nachteil des entsprechenden Kunden in Betracht, wofür es vor- liegend nicht nur an Anhaltspunkten, sondern vor allem an einem gültigen Strafan- trag fehlt). Damit können keine Entnahmen kaschiert werden. Anders ist das einzig beim Kassiervorgang in der ersten Sequenz: Wie gezeigt erhält der Beschuldigte dort CHF 7.20, wobei der Betrag offenbar passend ist, da später kein Rückgeld ge- geben wird. Dass er danach eine Banane für CHF 1.00 als Produkt (Soll) und so- dann auch das erhaltene Geld (mit CHF 2.00) falsch tippt (vgl. pag. 9), kann kaum mit Nachlässigkeit erklärt werden und erscheint verdächtig. Hierin liegt eigentlich das einzig wirklich selbständige Indiz, das gegen den Beschuldigten spricht. Den- noch kann auch dieser Vorgang durchaus anders erklärt werden, etwa indem die Situation, in der ein Kunde die Ware (vor deren Verbuchung im System) passend bezahlt und wegläuft (also auch einen falschen zu zahlenden Betrag auf der Kun- denanzeige nicht sieht), dazu genutzt wird, allfälligen Kassendifferenzen quasi pro- phylaktisch entgegenzuwirken. Dass es im Verkauf bei der Vielzahl von schnellen Transaktionen und erst recht bei einer durch mehrere Personen gemeinsam bedi- enten und erst nach drei Tagen abgerechneten Kasse auch ungewollt zu Differen- zen kommt – die die betreffenden Arbeitnehmer, da äusserst unangenehm, tun- lichst zu vermeiden bzw. zu reduzieren versuchen –, ist alles andere als ungewöhnlich. Insofern und weil die Zivilklägerin offenbar auch gegen andere Mit- arbeiter mit Zugriff auf die fragliche Kasse wegen des Verdachts auf Diebstahl vor- gegangen war (vgl. die Aussagen von F.________, pag. 73, Z. 42 und pag. 74, Z. 7 ff.), führte die Vorinstanz die Kassendifferenz zu Recht nicht zulasten des Be- schuldigten ins Feld. Die Differenz ist ohne weiteres auch ohne Verfehlungen sei- nerseits erklärbar. 11.3.2 Insgesamt werden die eher geringen Verdachtsmomente aus den Videoaufnah- men, dem vermeintlichen Hauptbeweismittel, kaum durch Indizien gestützt, die den Beschuldigten, der seit 2011 für die Zivilklägerin arbeitete und über all die Jahre of- fenbar nie entsprechend negativ aufgefallen war, belasten. Und beim Kassiervor- gang in der ersten Sequenz, bei dem das falsch getippte Produkt noch am ehesten eine Geldentnahme nahe legen würde, ist eine solche anhand der Aufnahmen wohl am abwegigsten, vor allem da sich das Fünffrankenstück zuvor bereits in der Hand befand. Die Kammer ist der Überzeugung, dass gestützt auf die vorliegenden Akten, insbe- sondere die Videoaufnahmen, die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in allen fünf Fällen doch kein Fünffrankenstück entnommen hat, keineswegs ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten verbleiben bei allen fünf Kassiervorgängen mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte effektiv ein Geldstück aus der Kasse genommen hat. Indem die Vorinstanz diese Zweifel nur in einem Fall bejahte, im Übrigen aber davon ausging, der Beschuldigte habe unter vier Ma- len insgesamt CHF 20.00 aus der Kasse genommen, stellte sie den Sachverhalt 22 willkürlich fest. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, folglich davon, dass er kein Geld unberechtigt aus der Kasse nahm, ausgegangen werden. III. Rechtliche Würdigung 12. 12.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Richtet sich die Tat nur auf einen gerin- gen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so liegt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Übertretung vor, die nur auf Antrag verfolgt wird. 12.2 Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 4 f., 39 ff.). Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in keinem der (noch zu beurteilenden) vier Kassiervorgän- gen Geld aus der Kasse genommen hat, fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal der Wegnahme und mit ihm am Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls. Demzufolge ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen unter vier Malen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 20.00. IV. Zivilpunkt 13. 13.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). 13.2 Im Strafantrag machte die Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 25.00 und zusätz- lich eine «Genugtuungssumme» – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wur- de präzisiert, dass es sich um eine Umtriebsentschädigung handelt (pag. 80) – von CHF 300.00 geltend, wobei zur Begründung der Zivilklage auf den Ereignisrapport verwiesen wurde (pag. 4). Während sich die Herleitung des erstgenannten Betra- ges ohne weiteres mit dem behaupteten Deliktsbetrag erklärt, wurden die Zusam- mensetzung der geltend gemachten CHF 300.00 weder näher begründet noch be- legt (im Ereignisrapport sind sie nicht einmal erwähnt, vgl. pag. 16). 13.3 Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt na- mentlich die Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Diebstahl began- gen hat. Demzufolge fehlt es auch am widerrechtlichen (oder vertragswidrigen) und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten, aus dem die Zivilklägerin ihre Forde- rungen ableitet. Die Zivilklage ist daher abzuweisen. 23 Durch die Behandlung der Zivilklage ist nur wenig Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzich- tet wird. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Art. 423 Abs. 1 StPO sieht vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Grund- satz vor, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ist das nicht der Fall, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft aufer- legt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Verfahrenskosten, die durch die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt verursacht worden sind, können dieser gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO u.a. dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen (Bst. a) oder die Zivilklage abgewiesen wird (Bst. c). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen wor- den ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257 mit Hinweisen). 14.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'270.00 (Gebühr Strafbefehl CHF 150.00, Gebühr Vorinstanz CHF 1'250.00, Zeugenent- schädigung CHF 20.00; vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Für das Berufungsverfahren wird eine Ge- bühr von CHF 2'000.00 erhoben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD). Im Ergebnis sind vorliegend sämtliche Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Ein relevantes prozessuales Verschulden, das die (erstinstanzliche) Kos- tenauflage an den Beschuldigten oder, in ihrer Eigenschaft als Strafantragsstellerin, an die Zivilklägerin erlauben würde, liegt bei beiden offensichtlich nicht vor. Die Pri- vatklägerin beteiligte sich am Verfahren nur im Zivil-, nicht aber im Strafpunkt. Von ihren Verfahrensrechten als Partei machte sie in der Folge nur eher zurückhaltend Gebrauch (vgl. pag. 4), insbesondere reichte sie die Beweismittel bereits mit dem Strafantrag ein und beantragte danach keine weiteren Beweismassnahmen. Von einer Kostenauflage gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO wird daher abgesehen. Da durch ihre Anträge im Zivilpunkt kein ausscheidungswürdiger Aufwand entstanden ist, fällt auch eine Kostenbeteiligung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO ausser Be- tracht. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträ- gen vollumfänglich. Mangels Anträgen kann die Zivilklägerin aber nicht als unterlie- gend gelten, womit keine Grundlage zur Kostenauflage besteht. 24 15. Entschädigung 15.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gelangt über die Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Für eine Entschädigung von Kosten der Wahlverteidigung bedeutet dies, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwe- re zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Per- sonen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Her- ausforderung dar. Daher darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbeson- dere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli- chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Aus dieser Rechtspre- chung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, betonte das Bundesgericht in diesem Zu- sammenhang aber stets, dass sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken muss; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 und 6B_800/2015 vom 6. April 2016 jeweils E. 2.3). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelge- richtlichen Verfahren vor Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 25 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterli- ches Ermessen. 15.2 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang die Kosten seiner Wahlvertei- digung geltend. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich der Beizug einer An- wältin als angemessen erweist. Dem Beschuldigten drohte vorliegend einzig die Verurteilung wegen einer Übertretung zu einer Busse von wenigen hundert Fran- ken, die insbesondere auch keinen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der VOSTRA-Verordnung [SR 331]). Strafrechtlich ging es mithin um eine absolute Bagatelle. Dennoch wiegt der Vorwurf, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, für einen langjährigen Verkaufsmitarbeiter, wie es der Be- schuldigte ist, persönlich nicht leicht – und zog vorliegend ja auch seine fristlose Entlassung nach sich. Danach war er auf Arbeitslosengeld angewiesen (pag. 77, Z. 35). Die Kammer verkennt denn auch nicht, dass das vorliegende Strafverfahren vor allem mit Blick auf die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Par- teien – insbesondere die Frage, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war oder nicht sowie die sich allenfalls daraus ergebenden Folgen (z.B. Entschädigung nach Art. 337c OR) – von erheblicher Bedeutung war und ist. Betroffen war von Anfang an auch das wirtschaftliche bzw. berufliche Fortkommen des Beschuldigten, sind doch die Aussichten auf eine rasche Neuanstellung im Verkaufsbereich bei einem derartigen Loyalitätsbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, stark getrübt (vgl. auch die vom Beschuldigten erwähnte Absage, pag. 77, Z. 29 f.). Hinzu kommt zum einen, dass der vorliegende Fall hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen für einen Laien gewisse Schwierigkeiten bot. Zum anderen war die Zivilklägerin zwar nicht anwalt- lich, aber doch (namentlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) durch einen mit der Verfolgung solcher Vorfälle erfahrenen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes vertreten. Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Delikts- schwere ausnahmsweise als gerechtfertigt. 15.3 Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 7. Oktober 2019 insgesamt einen Aufwand von 11.4 Stunden, ohne Mehrwertsteuer ausmachend CHF 2'850.00, sowie Auslagen von CHF 75.80 gel- tend (pag. 85). Wie erwähnt war es für den Beschuldigten grundsätzlich geboten, nach dem Strafbefehl vom 3. April 2019 auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen und sich, nachdem die Staatsanwaltschaft der Argumentation in der Einsprachebegrün- dung nicht gefolgt war, auch vor der Vorinstanz durch Rechtsanwältin B.________ assistieren zu lassen. Im Vergleich zu anderen Fällen, in denen der Beizug eines Verteidigers zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte geboten ist, war vorliegend sowohl die Bedeutung der Sache als auch deren Schwierigkeit klar un- terdurchschnittlich, weshalb es den Aufwand möglichst gering zu halten galt. Unter diesen Umständen erscheint der getätigte Aufwand für den (mündlichen und schriftlichen) Austausch mit der (den Auftrag vermittelnden) Gewerkschaft sowie dem Beschuldigten von über drei Stunden als etwas zu hoch. Stattdessen ist dafür von zwei Stunden auszugehen (Kürzung um 1.15 h). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb zweimal Abschlussarbeiten angefallen sein sollen. Diese werden einzig bei der Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren berücksichtigt (Kürzung um 0.25 h). Im Übrigen ist das geltend Gemachte nicht zu beanstanden. 26 Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- instanzliche Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 2'774.15 (10 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2'500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 75.80 sowie Mehrwertsteuer von CHF 198.35). 15.4 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kosten- note vom 15. April 2020 insgesamt einen Aufwand von 13.2 Stunden, ohne Mehr- wertsteuer ausmachend CHF 3'300.00, sowie Auslagen (Porti und Fotokopien) von CHF 130.40 geltend (pag. 163). Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch war der Beschuldigte erst recht auf anwaltlichen Beistand im Rechtsmittelverfahren ange- wiesen. Trotz der Kognitionsbeschränkung der Rechtsmittelinstanz stellten sich im Grunde dieselben (simplen) tatsächlichen und rechtlichen Fragen wie vor der Vor- instanz. Es galt damit auch weiterhin, den betriebenen Aufwand auf ein Minimum zu beschränken – erst recht bei Berücksichtigung des reduzierten Honorarrahmens im Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen ist die Kostennote in zwei Punkten leicht zu beanstanden: Zum einen erscheint der für die «Berufungsanmel- dung» (recte: Berufungserklärung) geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden als zu hoch. Für die Begründung des prozessualen Antrags, die Videoaufnahmen infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, konnte Rechtsanwältin B.________ weitestgehend auf Argumentation und Formulierung in der Einspra- chebegründung zurückgreifen (pag. 36 und 130). Im Übrigen stellten sich in keiner Weise nennenswerte Schwierigkeiten. Ein Aufwand von einer halben Stunde er- scheint angemessen. Für die mit einer halben Stunde veranschlagten Abschlussa- rbeiten erscheint schliesslich gut die Hälfte angebracht, wie dies ja auch im erstin- stanzlichen Verfahren geltend gemacht worden war. Insgesamt geht die Kammer von einem angemessenen Aufwand von 11.5 Stunden aus. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 3'236.80 (CHF 2'875.00, zuzüglich Auslagen von CHF 130.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 231.40). 15.5 Die Pflicht der Privatklägerin bzw. der antragstellenden Person, den Beschuldigten angemessen zu entschädigen, ist in Art. 432 StPO (im Rechtsmittelverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) analog zur Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO geregelt. Aus den bereits im dortigen Zusammenhang erörterten Grün- den (E. 14.2 oben) wird vorliegend davon abgesehen, die Zivilklägerin (ganz oder teilweise) zur Leistung der Entschädigung zu verpflichten. Die Entschädigung ist somit im vollen Betrag von CHF 6'010.95 vom Kanton Bern auszurichten. Weitere entschädigungswürdige Nachteile aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren sind weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch ersichtlich. 27 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der C.________ im De- liktsbetrag vom CHF 5.00, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Ja- nuar 2019 in Bern zum Nachteil der C.________ im Deliktsbetrag von CHF 20.00, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'270.00 wie auch der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'774.15 und im oberin- stanzlichen Verfahren von CHF 3'236.80. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO Fol- gendes erkannt: 1. Die Forderung der Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Zivilklägerin, v.d. Herrn H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 28 Bern, 4. Juni 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29