28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.