Die Strafverbüssung im Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer mit einem nicht unerheblichen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit verbunden sein. Er hatte jedoch ausreichend Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und darzutun, dass er der Vollzugsform der Halbgefangenschaft gewachsen ist. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. V.