Gestützt auf diese rudimentäre Angabe lässt sich jedoch für die Kammer nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. 27.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft nicht. Der Widerruf der Halbgefangenschaft ist daher nicht zu bestanden. Die Strafverbüssung im Normalvollzug mag für den Beschwerdeführer mit einem nicht unerheblichen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit verbunden sein.