Anstatt transparent über seine berufliche Situation Auskunft zu geben, stellte er am 8. Juli 2019 ein erneutes Gesuch um elektronische Überwachung und beschränkte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, vorzubringen, er verfüge über eine neue Arbeitsstelle, womit die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft weiterhin erfüllt seien (pag. 11). Gestützt auf diese rudimentäre Angabe lässt sich jedoch für die Kammer nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht.