Weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nahm der Beschwerdeführer Konkretisierungen zu seiner gegenwärtigen Arbeitssituation vor oder reichte entsprechende Unterlagen (wie z.B. Lohnausweis, Arbeitsplan, Zeugnisse, etc.) ein. Anstatt transparent über seine berufliche Situation Auskunft zu geben, stellte er am 8. Juli 2019 ein erneutes Gesuch um elektronische Überwachung und beschränkte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, vorzubringen, er verfüge über eine neue Arbeitsstelle, womit die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft weiterhin erfüllt seien (pag.