Weder kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach noch kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass er willens ist, künftig mit der Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten sowie deren Bedingungen und Auflagen einzuhalten. 27.3 Im Weiteren ist nach wie vor ungewiss, ob der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht. Zwar reichte er mit Schreiben vom 8. Juli 2019 einen Arbeitsvertrag ein, laut welchem er per 1. September 2019 vollzeitlich als Mitarbeiter in die Firma seines Vaters eintreten wird (amtliche Akten BVD pag.