und leistete dem Strafantrittsbefehl vom 31. Mai 2019 nicht Folge. Deshalb und weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung mit den BVD hinsichtlich der Vorbereitungsabklärungen und Organisation der Halbgefangenschaft nicht kooperierte, ist der Widerruf der Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden. Weder kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach noch kann aufgrund seines an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass er willens ist, künftig mit der Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten sowie deren Bedingungen und Auflagen einzuhalten.