__ AG arbeiten (Vorakten, pag. 138). Dass er diese in Aussicht gestellte – und für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zwingend notwendige – Anstellung nie antrat, teilte er den BVD indessen nicht mit. Auch meldete er sich nicht wie vereinbart am 23. April 2019 bei den BVD, um das Strafantrittsdatum zu vereinbaren (vgl. Vorakten, pag. 138 und pag. 152) und leistete dem Strafantrittsbefehl vom 31. Mai 2019 nicht Folge.