dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall sein. Entsprechend muss die verurteilte Person im Zeitpunkt des Strafantritts den Nachweis erbringen, dass sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Andernfalls hat sie die Strafe im Normalvollzug anzutreten (vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 77b StGB). 27.2 Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer den BVD im Vollzugsgespräch vom 16. April 2019, er absolviere gegenwärtig eine Ausbildung zum Buschauffeur und werde ab Juni 2019 bei den Busbetrieben C.________ AG arbeiten (Vorakten, pag.