Erfüllt die verurteilte Person die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet sie die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Die Bewilligung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ist demnach zu widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall sein.