Soweit sie nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 242 vom 16. August 2019 E. 13.2). Erfüllt die verurteilte Person die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet sie die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB).