Gewähr dafür bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält. Mit Bundesrecht vereinbar ist es schliesslich, die Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2).