8 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann. Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält.