Die Bewilligung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt voraus, dass es sich bei der zu vollziehenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten handelt, dass weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht sowie dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Weiter dürfen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und muss davon ausgegangen werden können, dass sie der Belastung dieser Vollzugsform