und meldete sich erst am 26. Juni 2019 mit einem erneuten Gesuch um elektronische Überwachung. Das Schreiben vom 23. Mai 2019, mit welchem die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer eine «letzte Chance» (amtliche Akten BVD pag. 147) gewähren wollte, wäre vor diesem Hintergrund überhaupt nicht nötig gewesen, um einen Widerruf der Halbgefangenschaft zu begründen (vgl. E. 27 hiernach).