In diesem Fall wäre die Halbgefangenschaft zu widerrufen und die Strafe im Normalvollzug zu vollziehen (amtliche Akten BVD pag. 141). Trotz dieser Ankündigung blieb Rechtsanwalt B.________ untätig, reichte keine der geforderten und für die Vorbereitung und Organisation der Halbgefangenschaft erforderlichen Unterlagen ein, hielt seinen Mandanten auch nicht zu entsprechenden Handlungen an (obwohl dieser für ihn «jederzeit erreichbar» war, pag. 9) und meldete sich erst am 26. Juni 2019 mit einem erneuten Gesuch um elektronische Überwachung.