_ vertreten, konnten und mussten die BVD denn auch nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei betreffend die rechtskräftig angeordnete Halbgefangenschaft weiterhin anwaltlich vertreten. Dies gilt umso mehr, als es lediglich noch organisatorische Fragen (Festlegung des Strafantrittsdatums und Erstellung des Vollzugsplans nach Eingang der entsprechenden Unterlagen über die Beschäftigung und die Arbeitszeiten) zu klären gab, zu deren Beantwortung einzig der Beschwerdeführer beitragen konnte, nicht aber sein Rechtsvertreter. 26.3 Im Übrigen informierten die BVD Rechtsanwalt B.___