84), dieses Verfahren und damit auch das Vertretungsverhältnis endeten jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2019 (SK 18 346). Deshalb und weil das Vollzugsgespräch vom 16. April 2019 in Abwesenheit von Rechtsanwalt B.________ stattfand und der Beschwerdeführer den BVD nicht mitteilte, er werde nach wie vor durch Rechtsanwalt B.________ vertreten, konnten und mussten die BVD denn auch nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei betreffend die rechtskräftig angeordnete Halbgefangenschaft weiterhin anwaltlich vertreten.