7 als unbegründet. Das vorgebrachte Vertretungsverhältnis war der BVD im Versandzeitpunkt nämlich nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war zwar im Verfahren gegen den Strafantrittsbefehl vom 30. November 2017 anwaltlich durch Rechtsanwalt B.________ vertreten worden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 84), dieses Verfahren und damit auch das Vertretungsverhältnis endeten jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2019 (SK 18 346).