SR 272) nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Hätten sich die BVD an die gesetzlichen Zustellungsregeln gehalten, hätten sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Vollzugsprobleme erst gar nicht ergeben. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, infolge Geburt seines Sohnes und weil er über eine neue Arbeitsstelle verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für den Vollzug in Halbgefangenschaft. Deren Verweigerung stelle einen übermässigen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit dar. Dieser lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass er seine Kooperationspflichten nicht oder zu spät erfüllt habe.