25. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der POM vom 28. Oktober 2019 und Bewilligung des Vollzugs in Halbgefangenschaft. Zur Begründung führt er aus, der Widerruf der Vollzugsform der Halbgefangenschaft stütze sich auf ein nicht rechtswirksam eröffnetes Schreiben. Das Schreiben vom 23. Mai 2019 wäre gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG und Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen.