22. 22.1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper der verurteilten Person (elektronische Überwachung) anordnen (Art. 79b Abs. 1 StGB). Ob und unter welchen Umständen im Falle eines vormals abweisenden Entscheids der Vollzugsbehörde ein erneutes Gesuch um Electronic Monitoring gestellt werden kann, ist im StGB nicht geregelt. 22.2 Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;